Logistik-Zug NRW Bereitschaft 4: Unterschied zwischen den Versionen
| Zeile 25: | Zeile 25: | ||
|- | |- | ||
|[[Datei:BtLKW Iveco75.jpg|110x110px]] | |[[Datei:BtLKW Iveco75.jpg|110x110px]] | ||
| − | |BtLKW Land NRW | + | |BtLKW Land NRW |
|1/2/<u>3</u> | |1/2/<u>3</u> | ||
| | | | ||
| Zeile 32: | Zeile 32: | ||
|- | |- | ||
|[[Datei:MTF-Mercedes Vito NRW.png|90x90px]] | |[[Datei:MTF-Mercedes Vito NRW.png|90x90px]] | ||
| − | |MTF | + | |MTF |
|1/3/<u>4</u> | |1/3/<u>4</u> | ||
| | | | ||
| Zeile 52: | Zeile 52: | ||
|ASB D, DRK D, JUH D, MHD D | |ASB D, DRK D, JUH D, MHD D | ||
|} | |} | ||
| − | |||
| − | |||
| − | |||
| − | |||
Version vom 20. Juli 2021, 18:11 Uhr
Alarmiert durch die BF-Düsseldorf über die ELZ.
Es handelt sich um ein Stichwort des Katastrophenschutzes für die überörtliche Hilfe.
Für die Einsatzkräfte wird gemäß BHKG die Freistellung von der Arbeit unter Fortgewährung der Bezüge sichergestellt. Ob haupt- oder ehrenamtliche Einsatzkräfte auf den Fahrzeugen eingesetzt werden, entscheidet die Organisation. Zu beachten ist dabei, dass hauptamtliche Beschäftigte der Organisationen dies während ihrer Arbeitszeit tun. Eine Freistellung unter Fortgewährung der Bezüge kommt in diesem Fall nicht zum Tragen.
Der Logistik-Zug NRW unterstützt insbesondere mit Material die Versorgung und Unterbringung der Einsatzkräfte einer anderen Einheit der überörtlichen Hilfe in Bereitschaftsstärke.
Durch die Arbeitsgruppe Logistik-Zug NRW Bereitschaft 4, bestehend aus Führungskräften der BF Düsseldorf, der Feuerwehren der Kreise Neuss und Mettmann, sowie des DRK Düsseldorf wurde die Ausprägung der Landesvorgabe für die Bereitschaft 4 festgelegt. Die durch die Hilfsorganisationen zu stellenden Einsatzmittel sind:
Der Logistik-Zug begleitet die überörtlich eingesetzte Einheit oder wird durch den Einheitsführer entsprechend dem vor Ort festgestellten Bedarf nachgefordert.
Die Zusammensetzung des Logistik-Zuges richtet sich nach dem Bedarf. Das Modul Aufenthalt würde z.B. nur angefordert und mitgeführt, wenn erkennbar ist, dass am Einsatzort der begleiteten Einheit keine ausreichenden Unterbringungs- und Sitzgelegenheiten vorhanden sind.