Umgang mit KFZ
· Der Fahrzeugführer ist eigenverantwortlich
· Der Bestimmungszweck der Fahrzeuge bedingt ihre Ausstattung
· Sachgemäßer Gebrauch
Verkehrsunfall „Interne Vorschriften“
1. Einsatzleitzentrale verständigen
2. Entsendung des Führungsdienstes (B (DRK)- oder C-Dienst (BF))
3. Keinerlei Aussagen zur Schuldfrage
StVO
§ 1 Grundregel
· (1) Teilnehme am Straßenverkehr erfordert Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
· (2) das Verhalten darf keine Schädigung, Gefährdung oder mehr als unvermeidbare Behinderung oder Belästigung anderer Teilnehmer zur Folge haben
§ 27 Fahren im Verband
· Es gibt 2 Arten der offene und der geschlossene Verband
· Der geschlossene Verband
o Die Fahrzeuge gelten als 1 Fahrzeug
o Außenstehende dürfen sich nicht einordnen. Der Abstand zum Vordermann ist zu verringern. (Man kann von einer Halbierung des Sicherheitsabstandes ausgehen)
o Lange Verbände müssen Unterbrechungen aufweisen, dass es bspw. Anderen Verkehrsteilnehmern möglich ist, den Verband zu durchfahren um von der Autobahn abzufahren
o Kennzeichnung des Verbandes
§ Beflaggung: alle Fahrzeuge blau, letztes Fahrzeuge grün
§ Die Beflaggung ist vorne link anzubringen
§ Eingeschaltetes Abblendlicht
§ Der Situation angepasstggf. blaues Blinklicht
§34 Verhalten bei Unfällen
· Anhalten
· Unfallstelle sichern
· Notruf absetzen
· Erste Hilfe leisten
· Auf Verlagen Name, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein und Versicherungsangaben machen
· Keine Angaben zur Schuldfrage
· Schaden zu dokumentieren ist gültiges Recht (Foto, Markierung)
§35 Sonderrechte
· Befreiung von den Vorschriften der StVO
· Personenbezogen: Bundespolizei, Feuerwehr, Bundeswehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zoll → zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
· Fahrzeugbezogen: Fahrzeuge des Rettungsdienstes → um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwehren (5a)
· (8) unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und bestehenden Ordnung (betrifft auch Wetterlagen)
· Es ergeben sichbeispielsweise folgende relevante Ausnahmen:
o Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
o Aufheben des Rechtsfahrgebot
o Überholen auch Rechts
o Fahren entgegen des Befahrverbotes
o Halten und Parken im Halteverbot
§36 Zeichen und Weisung der Polizei
Sollen auch trotz § 35 im eigenen Interesse beachtet werden
§38 Blaues und gelbes Blinklicht
· (1) Blaulicht und Horn gemeinsam ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“
· Ohne Einsatzhorn: als Gefahrenkennzeichnung oder in Warnfunktion (Beispiel: an Unfallstellen, bei Schonfahrten, im geschlossenen Verband)
· Legitimiert nicht § 35
StGB
§ 323c „Unterlassen Hilfeleistung “
· Hilfe leisten, wenn erforderlich und zumutbar
· Im Rahmen der Möglichkeit
· Strafe: Geldstrafe oder Haft bis 1Jahr