Umgang mit KFZ

Aus Wissensdatenbank DRK Duesseldorf e.V.
Version vom 24. April 2021, 11:24 Uhr von Wiebke.wiechert (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „·      '''Der Fahrzeugführer ist eigenverantwortlich''' ·      Der Bestimmungszweck der Fahrzeuge bedingt ihre Ausstattung ·      Sachgemäßer…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

·      Der Fahrzeugführer ist eigenverantwortlich

·      Der Bestimmungszweck der Fahrzeuge bedingt ihre Ausstattung

·      Sachgemäßer Gebrauch

StVO

§ 1 Grundregel

·      (1) Teilnehme am Straßenverkehr erfordert Vorsicht und gegenseitige Rücksicht

·      (2) das Verhalten darf keine Schädigung, Gefährdung oder mehr als unvermeidbare Behinderung oder Belästigung anderer Teilnehmer zur Folge haben

§ 27 Fahren im Verband

·      Es gibt 2 Arten der offene und der geschlossene Verband

·      Der geschlossene Verband

o Die Fahrzeuge gelten als 1 Fahrzeug

o Außenstehende dürfen sich nicht einordnen. Der Abstand zum Vordermann ist zu verringern. (Man kann von einer Halbierung des Sicherheitsabstandes ausgehen)

o Lange Verbände müssen Unterbrechungen aufweisen, dass es bspw. Anderen Verkehrsteilnehmern möglich ist, den Verband zu durchfahren um von der Autobahn abzufahren

o Kennzeichnung des Verbandes

§  Beflaggung: alle Fahrzeuge blau, letztes Fahrzeuge grün

§  Die Beflaggung ist vorne link anzubringen

§  Eingeschaltetes Abblendlicht

§  Der Situation angepasstggf. blaues Blinklicht

§34 Verhalten bei Unfällen

·      Anhalten

·      Unfallstelle sichern

·      Notruf absetzen

·      Erste Hilfe leisten

·      Auf Verlagen Name, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein und Versicherungsangaben machen

·      Keine Angaben zur Schuldfrage

·      Schaden zu dokumentieren ist gültiges Recht (Foto, Markierung)

§35 Sonderrechte

·      Befreiung von den Vorschriften der StVO

·      Personenbezogen: Bundespolizei, Feuerwehr, Bundeswehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zoll → zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

·      Fahrzeugbezogen: Fahrzeuge des Rettungsdienstes → um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwehren (5a)

·      (8) unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und bestehenden Ordnung (betrifft auch Wetterlagen)

·      Es ergeben sichbeispielsweise folgende relevante Ausnahmen:

o Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

o Aufheben des Rechtsfahrgebot

o Überholen auch Rechts

o Fahren entgegen des Befahrverbotes

o Halten und Parken im Halteverbot

§36 Zeichen und Weisung der Polizei

Sollen auch trotz § 35 im eigenen Interesse beachtet werden

§38 Blaues und gelbes Blinklicht

·      (1) Blaulicht und Horn gemeinsam ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“

·      Ohne Einsatzhorn: als Gefahrenkennzeichnung oder in Warnfunktion (Beispiel: an Unfallstellen, bei Schonfahrten, im geschlossenen Verband)

·      Legitimiert nicht § 35

StGB

§ 323c „Unterlassen Hilfeleistung “

·      Hilfe leisten, wenn erforderlich und zumutbar

·      Im Rahmen der Möglichkeit

·      Strafe: Geldstrafe oder Haft bis 1Jahr


Verkehrsunfall „Interne Vorschriften“

1.  Einsatzleitzentrale verständigen

2.  Entsendung des Führungsdienstes (B (DRK)- oder C-Dienst (BF))

3.  Keinerlei Aussagen zur Schuldfrage